Satzung des Vereins
FREUNDES- UNO FÖRDERKREIS JULIUS-MOSEN-GYMNASIUM
OELSNITZ/VOGTL. e.V.
§ 1 Name – Sitz – Rechtsfähigkeit
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Der Verein führt den Namen „Freundes- und Förderkreis Julius-Mosen-Gymnasium
Oelsnitz/Vogtl. e. V. -
Der Vereinssitz ist Oelsnitz/Vogtl.
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Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz eingetragen.
§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. - Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
einschließlich der Studentenhilfe mit dem Ziel der parteipolitisch und konfessionell
ungebundenen Förderung und Unterstützung sowie der Pflege der Tradition des
Julius-Mosen-Gymnasiums Oelsnitz/Vogtl., und der Begegnung der ehemaligen
Schüler dieser Schule sowie die Förderung von Kunst und Kultur. - Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die ideelle und materielle Unterstützung des Julius-Mosen-Gymnasiums Oelsnitz/Vogtl.
b) unterstützende Maßnahmen zur Beschaffung von Lehrmaterial, das den jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Erfüllung der gestellten Bildungs- und Erziehungsaufgaben entspricht,
c) kulturelle Veranstaltungen wie Vorträge, Ausstellungen, musikalische Veranstaltungen,
d) Herausgabe von Schriften zur Forderung wissenschaftlicher und künstlerisch-kultureller Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Schule und ihres Freundeskreises,
d) Erarbeitung von Dokumentationen und Publikationen zur Nutzung für schulbildungs-politische Zwecke und Publizierung innerhalb und außerhalb des Julius-Mosen-Gymnasiums Oelsnitz/Vogtl.. Für die Bearbeitung dafür geeigneter Projekte werden interessierte Schüler sowie externe Sachverständige, die auch Vereinsmitglieder sein können, einbezogen.
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben beim Ausscheiden keinerlei Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedschaft
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Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die an der Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins mitwirkt.
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Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Ober die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vor dem Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Ausschluss hat das betroffene Mitglied ein Recht auf Anhörung.
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen volles Stimm- und Wahlrecht.
- Die Mitgliedschaft erlischt mit sofortiger Wirkung
a) durch schriftlich erklärten Austritt,
b) durch Ausschluss nach Anhörung durch die Mitgliederversammlung,
c) durch Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen zum Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister.
§ 4 Geschäftsjahr – Beiträge
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Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Mitgliedsbeitragen sowie deren Höhe beschließen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 12 € / Jahr.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- a) Die Mitgliederversammlung findet in Verbindung mit den Neuwahlen des
Vorstandes statt.b) Zu diesen Versammlungen sind alle Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich bzw. per E-Mail einzuladen.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner auf Beschluss des
Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von einem Drittel aller
stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. - a) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
b) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Anträge müssen in schriftlicher Form 14 Kalendertage vor jeder Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Sie sind zehn Tage vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zuzusenden. Ausschlaggebend ist das Aufgabedatum des Poststempels. Initiativanträge während der Mitgliederversammlung sind zulässig, soweit sie keine Satzungsänderung zum Gegenstand haben.
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Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung
vorsieht. - Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Grundsatze der Vereinsarbeit
b) Ausschluss von Mitgliedern
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) Entlastung des Vorstands
e) Wahl des Vorstands
f) Wahl der Rechnungsprüfer
g) Entgegennahme des Geschäfts- und des Finanzberichtes sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
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Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) bis zu sechs Beisitzern.
2. Sofern der Schulleiter des Gymnasiums nicht in den Vorstand gewählt wird, gehört er diesem automatisch qua Amt an.
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Die unter 1. aufgeführten Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Nachwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
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Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Jeder vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
- Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
a) die satzungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung
b) die Aufnahme von Mitgliedern
c) die Erstellung des Arbeits- und Finanzplanes des Vereins.
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Zur Durchführung bestimmter konkreter Aufgaben wie redaktionelle Bearbeitung von Schriften des Vereins, Vorbereitung von Ausstellungen und Veranstaltungen, kann der Vorstand weitere Mitglieder des Vereins berufen.
- Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Zur Durchführung der für den Verein notwendigen Arbeit gibt sich der Vorstand eine
Finanzordnung. - Vorstandsmitglieder können für eine Tätigkeit im Rahmen von Projekten, die extern durch Stiftungen oder andere Zuschuss-/Fördermittelgeber unterstützt werden, im Zusammenhang mit § 2 Nr. 3e) der Satzung Vergütungen erhalten.
§ 8 Auflösung des Vereins
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Der Verein kann mit der Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Der Antrag ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzuleiten. Sind weniger als zwei Drittel der Mitglieder erschienen, wird die Versammlung innerhalb von 4 Wochen erneut einberufen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Landratsamt des Vogtlandkreises zwecks Verwendung zur Forderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe für das Julius-Mosen-Gymnasium Oelsnitz/Vogtl..
- Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstandes.
§ 9 Inkrafttreten
- Die Änderung der Satzung vom 17.10.2013 wurde in der Mitgliederversammlung am 12.01.2016 beschlossen. Die geänderte Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.